Kündigung erhalten: Diese Fristen und Rechte sollten Sie kennen
Veröffentlicht am 07.07.2026
Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unerwartet. Wer schnell handelt, kann seine Rechte deutlich besser wahren.
Die Drei-Wochen-Frist beachten
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – unabhängig davon, ob sie eigentlich rechtswidrig war.
Wann greift der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG). In diesem Fall benötigt eine Kündigung einen der drei gesetzlich anerkannten Gründe: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt.
Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen und dabei Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung berücksichtigen.
Abfindung: kein automatischer Anspruch
Anders als oft angenommen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs vereinbart, um einen langwierigen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.
Was Sie jetzt tun sollten
Prüfen Sie das Datum des Zugangs der Kündigung genau und wenden Sie sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Drei-Wochen-Frist nicht zu versäumen und Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Brauchen Sie Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht?
Anwälte für Arbeitsrecht finden